Allgemeine
Geschäftsbedingungen
der Event Crew Germany UG
Stand 01/2022
1. Allgemeine Dienstausführung
(1) Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO)
ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Sicherheitsdienstleistung kann
als Alarm-, Empfangs-, Kontroll-, Revier-, Interventions-, Veranstaltungssicherungs- oder
Sonderdienst ausgeübt werden.
(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Sicherheitsunternehmen (im
Folgenden: Unternehmen) werden in besonderen Verträgen vereinbart.
(3) Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine
Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
vom 7. August 1972 in der jeweils gültigen Fassung), wobei es sich seines Personals als
Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das
Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge– bei dem beauftragten
Sicherheitsunternehmen.
(4) Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen,
arbeitsrechtlichen, tarif-vertraglichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen
gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.
2. Begehungsvorschrift
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift/
der Alarmplan maßgebend. Sie/ er enthält den Anweisungen des Auftraggebers
entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die
sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und
Ergänzungen der Begehungsvorschrift/ des Alarmplanes bedürfen einer Vereinbarung in
Textform. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von
vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand
genommen werden.
3. Schlüssel und Notfallanschriften
(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und
kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal
herbeigeführte Schlüsselbesch.digungen haftet das Unternehmen im Rahmen der Ziffer
10.
Der Auftraggeber gibt dem Unternehmen die Anschriften bekannt, die bei einer
Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können.
Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmen umgehend mitgeteilt werden. In den
Fällen, in denen das Unternehmen über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung
durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
(3) Unter den hier aufgeführten Begriff „Schlüssel“ zählt auch jeder andere Gegenstand zum
Öffnen und Schließen einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgewählten Personen den
Zugang in bestimmte Bereiche zu gestatten und anderen Personen diesen zu verweigern.
4. Beanstandungen
(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt
des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten
Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform
der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen.
(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann
zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach Benachrichtigung in
Textform nicht in angemessener Zeit - spätestens innerhalb von sieben Werktagen -für
Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.
5. Auftragsdauer
(1) Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist – zwei Jahre.
Wird er nicht bis spätestens jeweils drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so
verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres
Jahr usw. Jeweils 3 Monate vor Ende der jährlichen Verlängerung besteht ein
Kündigungsrecht.
(2) Das Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und
fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für das Unternehmen
insbesondere vor, wenn vom Auftraggeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
sein Vermögen beantragt ist.
6. Ausführung durch andere Unternehmen
Das Unternehmen ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur
Erfüllung seiner Verpflichtungen Unternehmen zu bedienen, die die Gewerbeerlaubnis
gemäß § 34a Gewerbeordnung besitzen und zuverlässig sind.
7. Unterbrechung der Bewachung
(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann das
Unternehmen den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder
zweckentsprechend umstellen.
(2) Im Falle der Unterbrechung ist das Unternehmen verpflichtet, das Entgelt entsprechend
den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
8. Vorzeitige Vertragsauflösung
(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des
Vertragsobjektes oder –gegenstandes ist das Unternehmen mit der vorzeitigen Lösung des
Vertrages grundsätzlich dann einverstanden, wenn der Geschäfts- oder Rechtsnachfolger
des Auftraggebers in den Bewachungsvertrag eintritt oder nach Lage des Falles eine
Übertragung der Bewachung auf ein neues Objekt des Auftraggebers nicht möglich ist.
(2) Gibt das Unternehmen das Revier auf oder verändert es, so ist es ebenfalls zu einer
vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat
berechtigt.
9. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass
der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den
Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge
oder Rechtsformänderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.
10. Haftung und Haftungsbegrenzung
(1) Die Haftung des Unternehmens für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht
fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen
Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art
typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der
schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.
(2) Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht
fahrlässiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art
typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt (Vertrag zugunsten Dritter). Die
Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und
Vermögensschäden bleibt unberührt.
(3) Gemäß § 14 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung
des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen
Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die
Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von
diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der
eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme
der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der
Bedienung und Betreuung von Maschinen Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder
ähnlichen Anlagen. Die Haftung für derartige Schäden ist, soweit nicht die Absätze 1 und 2
abweichende Regelungen treffen, im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der Absätze 1
bis 3 gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.
11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der
Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem
schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend
gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt
werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach
geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend
gemacht werden, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung
eines Schadensersatzes aufgrund von Personenschaden, sowie aus vorsätzlichen oder grob
fahrlässigen Pflichtverletzungen.
(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich Gelegenheit zu
geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadens-verlauf
und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen,
die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht
oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.
(3) Der Haftpflichtanspruch erlischt, wenn der Auftraggeber ihn im Falle der Ablehnung
durch das Unternehmen oder deren Versicherungsgesellschaft nicht binnen 3 Monaten
nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.
12. Haftpflichtversicherung und Nachweis
Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der
übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der
Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung
verlangen. Die Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über
das Bewachungsgewerbe (BewachV) in der Fassung vom 03. Mai 2019 (BGBl. I S. 692)
13. Zahlung des Entgelts
(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus
zu zahlen.
(2) Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderung.
14. Preisänderung
Bei Eintritt von Kostensteigerungen durch eine wirksam werdende Änderung der tariflichen
Vergütung oder durch ein die Lohnkosten änderndes Gesetz oder durch eine Änderung des
Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung während der Vertragszeit erhöht
sich das Entgelt für die Dienstleistung im gleichen Prozentsatz; bei Kostensenkungen durch
eine wirksam werdende Änderung der tariflichen Vergütung oder durch ein die Lohnkosten
änderndes Gesetz oder durch eine Änderung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen
Sozialversicherung während der Vertragszeit ermäßigt sich das Entgelt für die
Dienstleistung entsprechend.
15. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
(1) Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die
Auftragsbestätigung in Textform zugeht.
(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages
bedürfen der Schriftform.
16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe
(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens zur Auflösung
ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder
Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des
Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach
Beendigung des Vertrages.
(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er
verpflichtet, dem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem
Unternehmen nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren
Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.
17. Datenschutz
(1) Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des
Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-
Grundverordnung (DSGVO)) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils
gültigen Fassung.
(2) Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. F, Art. 28 Abs. 3 DSGVO
(Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO
(Informationspflichten).
18. Verbraucherstreitbeilegung
Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungs-stelle im Sinne des § 36 Abs. 1
Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die
Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer
konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).
19. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder
handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und
Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstand-
Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass
a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz,
Wohnort und/ oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt;
b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht
werden.
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