Allgemeine

Geschäftsbedingungen

der Event Crew Germany UG

(haftungsbeschränkt)

Stand 01/2022

1. Allgemeine Dienstausführung

(1) Das Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO)

ein erlaubnispflichtiges Gewerbe. Die Sicherheitsdienstleistung kann

als Alarm-, Empfangs-, Kontroll-, Revier-, Interventions-, Veranstaltungssicherungs- oder

Sonderdienst ausgeübt werden.

(2) Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Sicherheitsunternehmen (im

Folgenden: Unternehmen) werden in besonderen Verträgen vereinbart.

(3) Das Unternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine

Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung

vom 7. August 1972 in der jeweils gültigen Fassung), wobei es sich seines Personals als

Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das

Weisungsrecht liegt – ausgenommen bei Gefahr im Verzuge– bei dem beauftragten

Sicherheitsunternehmen.

(4) Das Unternehmen ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördlichen, sozialrechtlichen,

arbeitsrechtlichen, tarif-vertraglichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen

gegenüber seinen Mitarbeitern allein verantwortlich.

2. Begehungsvorschrift

Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift/

der Alarmplan maßgebend. Sie/ er enthält den Anweisungen des Auftraggebers

entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die

sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und

Ergänzungen der Begehungsvorschrift/ des Alarmplanes bedürfen einer Vereinbarung in

Textform. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von

vorgesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand

genommen werden.

3. Schlüssel und Notfallanschriften

(1) Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und

kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal

herbeigeführte Schlüsselbesch.digungen haftet das Unternehmen im Rahmen der Ziffer

10.

Der Auftraggeber gibt dem Unternehmen die Anschriften bekannt, die bei einer

Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können.

Anschriftenänderungen müssen dem Unternehmen umgehend mitgeteilt werden. In den

Fällen, in denen das Unternehmen über aufgeschaltete Alarmanlagen die Alarmverfolgung

durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

(3) Unter den hier aufgeführten Begriff „Schlüssel“ zählt auch jeder andere Gegenstand zum

Öffnen und Schließen einer Vorrichtung, welche dazu dient, ausgewählten Personen den

Zugang in bestimmte Bereiche zu gestatten und anderen Personen diesen zu verweigern.

4. Beanstandungen

(1) Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes (etwa Nichtantritt

des Dienstes, Verspätungen, Schlechterfüllung der vereinbarten

Sicherheitsdienstleistungen etc.) beziehen, sind unverzüglich nach Feststellung in Textform

der Betriebsleitung des Unternehmens zwecks Abhilfe mitzuteilen.

(2) Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann

zur fristlosen Kündigung des Vertrages, wenn das Unternehmen nach Benachrichtigung in

Textform nicht in angemessener Zeit - spätestens innerhalb von sieben Werktagen -für

Abhilfe sorgt, soweit diese möglich und für beide Vertragspartner zumutbar ist.

5. Auftragsdauer

(1) Der Vertrag läuft – soweit nichts Abweichendes in Textform vereinbart ist – zwei Jahre.

Wird er nicht bis spätestens jeweils drei Monate vor Ablauf der Erstlaufzeit gekündigt, so

verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr und danach wieder um ein weiteres

Jahr usw. Jeweils 3 Monate vor Ende der jährlichen Verlängerung besteht ein

Kündigungsrecht.

(2) Das Recht, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und

fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für das Unternehmen

insbesondere vor, wenn vom Auftraggeber die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über

sein Vermögen beantragt ist.

6. Ausführung durch andere Unternehmen

Das Unternehmen ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur

Erfüllung seiner Verpflichtungen Unternehmen zu bedienen, die die Gewerbeerlaubnis

gemäß § 34a Gewerbeordnung besitzen und zuverlässig sind.

7. Unterbrechung der Bewachung

(1) Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann das

Unternehmen den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder

zweckentsprechend umstellen.

(2) Im Falle der Unterbrechung ist das Unternehmen verpflichtet, das Entgelt entsprechend

den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

8. Vorzeitige Vertragsauflösung

(1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des

Vertragsobjektes oder –gegenstandes ist das Unternehmen mit der vorzeitigen Lösung des

Vertrages grundsätzlich dann einverstanden, wenn der Geschäfts- oder Rechtsnachfolger

des Auftraggebers in den Bewachungsvertrag eintritt oder nach Lage des Falles eine

Übertragung der Bewachung auf ein neues Objekt des Auftraggebers nicht möglich ist.

(2) Gibt das Unternehmen das Revier auf oder verändert es, so ist es ebenfalls zu einer

vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat

berechtigt.

9. Rechtsnachfolge

Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass

der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den

Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge

oder Rechtsformänderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.

10. Haftung und Haftungsbegrenzung

(1) Die Haftung des Unternehmens für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht

fahrlässiger Schadensverursachung durch einen gesetzlichen Vertreter oder einen

Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen auf den bei vergleichbaren Geschäften dieser Art

typischen und vorhersehbaren Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige Fälle der

schuldhaften Verursachung von Sach- und Vermögensschäden bleibt unberührt.

(2) Auch die Haftung der Mitarbeiter für Sach- und Vermögensschäden ist in Fällen leicht

fahrlässiger Schadensverursachung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art

typischen und vorhersehbaren Schäden beschränkt (Vertrag zugunsten Dritter). Die

Haftung für sonstige Fälle der schuldhaften Verursachung von Sach- und

Vermögensschäden bleibt unberührt.

(3) Gemäß § 14 Bewachungsverordnung besteht eine Haftpflichtversicherung

des Unternehmens. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen

Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die

Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zu Grunde. Von

diesem Versicherungsschutz ausgeschlossen sind insbesondere Schäden, die mit der

eigentlichen Sicherheitsdienstleistung nicht in Zusammenhang stehen, wie die Übernahme

der Streupflicht bei Glatteis, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der

Bedienung und Betreuung von Maschinen Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder

ähnlichen Anlagen. Die Haftung für derartige Schäden ist, soweit nicht die Absätze 1 und 2

abweichende Regelungen treffen, im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

(4) Die Haftung für Personenschäden bleibt unberührt. Die Einschränkungen der Absätze 1

bis 3 gelten nur für Sach- und Vermögensschäden.

11. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen

(1) Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von 4 Wochen, nachdem der

Anspruchsberechtigte, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem

schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen geltend

gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt

werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach

geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend

gemacht werden, sind ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Geltendmachung

eines Schadensersatzes aufgrund von Personenschaden, sowie aus vorsätzlichen oder grob

fahrlässigen Pflichtverletzungen.

(2) Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmen unverzüglich Gelegenheit zu

geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, zum Schadens-verlauf

und zur Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen,

die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht

oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

(3) Der Haftpflichtanspruch erlischt, wenn der Auftraggeber ihn im Falle der Ablehnung

durch das Unternehmen oder deren Versicherungsgesellschaft nicht binnen 3 Monaten

nach Ablehnung gerichtlich geltend macht.

12. Haftpflichtversicherung und Nachweis

Das Unternehmen ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der

übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der

Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung

verlangen. Die Höhen der Versicherungssummen sind festgelegt in der Verordnung über

das Bewachungsgewerbe (BewachV) in der Fassung vom 03. Mai 2019 (BGBl. I S. 692)

13. Zahlung des Entgelts

(1) Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus

zu zahlen.

(2) Aufrechnung des Entgelts ist nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen

oder rechtskräftig festgestellten Forderung.

14. Preisänderung

Bei Eintritt von Kostensteigerungen durch eine wirksam werdende Änderung der tariflichen

Vergütung oder durch ein die Lohnkosten änderndes Gesetz oder durch eine Änderung des

Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Sozialversicherung während der Vertragszeit erhöht

sich das Entgelt für die Dienstleistung im gleichen Prozentsatz; bei Kostensenkungen durch

eine wirksam werdende Änderung der tariflichen Vergütung oder durch ein die Lohnkosten

änderndes Gesetz oder durch eine Änderung des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen

Sozialversicherung während der Vertragszeit ermäßigt sich das Entgelt für die

Dienstleistung entsprechend.

15. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen

(1) Der Vertrag ist von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem dem Auftraggeber die

Auftragsbestätigung in Textform zugeht.

(2) Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages

bedürfen der Schriftform.

16. Abwerbungsverbot und Vertragsstrafe

(1) Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, Mitarbeiter des Unternehmens zur Auflösung

ihres Arbeitsverhältnisses und zur Begründung eines neuen Dienst- oder

Arbeitsverhältnisses als selbstständige oder unselbstständige Mitarbeiter des

Auftraggebers zu veranlassen. Diese Bestimmung gilt auch noch sechs Monate nach

Beendigung des Vertrages.

(2) Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die Bestimmungen des Absatz 1, so ist er

verpflichtet, dem Unternehmen für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine von dem

Unternehmen nach billigem Ermessen festzusetzende Vertragsstrafe, deren

Angemessenheit im Streitfall durch das zuständige Gericht zu überprüfen ist, zu zahlen.

17. Datenschutz

(1) Für die Verarbeitung und den Schutz personenbezogener Daten gelten im Rahmen des

Vertragsverhältnisses die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-

Grundverordnung (DSGVO)) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) in ihrer jeweils

gültigen Fassung.

(2) Insbesondere gelten Art. 5 Abs. 1 lit. F, Art. 28 Abs. 3 DSGVO

(Integrität und Vertraulichkeit der Daten) sowie Art. 12 ff. DSGVO

(Informationspflichten).

18. Verbraucherstreitbeilegung

Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren

vor einer Verbraucherschlichtungs-stelle im Sinne des § 36 Abs. 1

Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die

Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer

konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

19. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder

handelt es sich um öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungsort und

Gerichtsstand der Sitz der Betriebsleitung des Unternehmens. Diese Gerichtsstand-

Vereinbarung gilt ausdrücklich auch für den Fall, dass

a) die im Klagewege in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsabschluss ihren Sitz,

Wohnort und/ oder gewöhnlichen Aufenthaltsort verlegt;

b) Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht

werden.

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